Interessante Änderung der Rechtsprechung zur Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands: Der Bundesgerichtshof gibt die bisherige generelle Einschränkung durch den Stiftungszweck auf.
Einzelheiten finden Sie in der beigefügten Veröffentlichung unseres Partners Dr. Oliver Wulff in den Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht (WuB 9/2012, S. 394 ff., Besprechung des Urteils des BGH vom 15.04.2021, Az. III ZR 139/20; Herausgeber: Wertpapiermitteilungen):




